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   BGH, 23.09.1953 - VI ZR 140/52   

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BGH, 23.09.1953 - VI ZR 140/52 (https://dejure.org/1953,5015)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1953 - VI ZR 140/52 (https://dejure.org/1953,5015)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 (https://dejure.org/1953,5015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1953, 969
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 20.01.1909 - V 438/08

    1. Eigentumsverhältnisse bei einem Gebäude auf der Grenze zweier Grundstücke, die

    Auszug aus BGH, 23.09.1953 - VI ZR 140/52
    Unter der "Vornahme von Bauten" ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200 [206]).

    Die Vorschrift des § 367 Nr. 14 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (RGZ 70, 200 [206]; Drees bei Erman, BGB [1952] § 823 Anm. 12 c aa), und der Beklagte würde daher den Klägern auf Schadenersatz haften, wenn er schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstossen haben sollte.

  • BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51

    Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus BGH, 23.09.1953 - VI ZR 140/52
    Der Gesichtspunkt des Handelns der Kläger auf eigene Gefahr, mit dem das Berufungsgericht sein klageabweisendes Urteil begründet hat, setzt begrifflich die Einwillifung des später Geschädigten in eine möglicherweise durch das Verhalten des anderen Teils eintretende Schädigung voraus (BGHZ 2, 159 [162] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - (abgedruckt bei LM Nr. 2 zu § 823 (B b) BGB) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 70, 200, [206]) ausgeführt hat, ist auch die Niederlegung von Gebäuden ohne Wahrung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Ziff 14 StGB unter Strafe gestellt und der Charakter dieser Vorschrift als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu bejahen.

    Im übrigen ist aber auch den Erwägungen des Berufungsurteils zuzustimmen, der Beklagte sei, nachdem er schuldhaft die Gefahrenquelle gesetzt habe, verpflichtet gewesen, alles zu tun, um diese zu beseitigen (vgl. hierzu das Urteil des Verkennenden Senats vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 -, LM Nr. 2 zu § 823 (B b)).

  • BGH, 24.11.1954 - VI ZR 255/53

    Rechtsmittel

    Das Bewußtsein dieser Gefährdung ist aber stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen (BGHZ 2, 159, sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52; vom 16. Januar 1953 - VI ZR 50/52 - und vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 -).
  • BGH, 08.05.1956 - VI ZR 58/55

    Rechtsmittel

    Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen, daß der Beklagte bei Abschluß seiner Arbeiten die Entfernung der Stützbohlen durch seine Leute duldete und es auch nicht für erforderlich hielt, den Bauherrn auf den Gefahrenzustand oder die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen aufmerksam zu machen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - = LM Nr. 2 zu § 823 (B b) BGB).
  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 26/60

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner für einen durch den Einsturz eines Hauses

    Er hat folglich während der Durchführung der Enttrümmerung - wie auch danach - die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, um eine Gefährdung anderer oder des Eigentums anderer zu verhüten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - LM Nr. 2 zu § 823 (Bb) BGB).
  • BGH, 14.06.1957 - VI ZR 84/56

    Rechtsmittel

    Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VI ZR 140/52 vom 23. September 1953, abgedruckt in VersR 1953, 475).
  • BGH, 28.06.1956 - III ZR 294/54

    Rechtsmittel

    Nur Gefahren, die in einem solchen Zusammenhang mit der Vornahme oder der Niederlegung von Bauten stehen, hat das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - und die von ihm herangezogene Vorschrift des § 367 Nr. 14 StGB zum Gegenstand.
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